AGBs

AGB

Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen der HAIMERL Lasertechnik GmbH.


Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HAIMERL Lasertechnik GmbH („HAIMERL“) Mühlstraße 41, D-71229 Leonberg, gelten für Unternehmer.

1. Geltung der Bedingungen

1.1.
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. 

1.2.
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen von HAIMERL gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen HAIMERL und dem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“) genannt.

1.3.
Entgegenstehende oder von den HAIMERL-Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt HAIMERL nur an, wenn HAIMERL ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

1.4.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn HAIMERL in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden an den Kunden vorbehaltlos ausführt. 

1.5.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

1.6.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von HAIMERL maßgebend.

2. Vertragsinhalt

2.1.
Angebote von HAIMERL sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt insbesondere auch für Angebote in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial.

2.2.
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann HAIMERL diese innerhalb von 2 Wochen annehmen.

3. Überlassene Unterlagen

3.1.
Überlassene Unterlagen. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält HAIMERL sich das Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, HAIMERL erteilt dazu dem Kunden eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2 annehmen, sind diese Unterlagen HAIMERL unverzüglich zurückzusenden.

4. Preise und Zahlungen

4.1.
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten alle Preise von HAIMERL ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.2.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines, auf der Rechnung aufgeführten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig

4.3.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis gemäß Angebot und Auftragsbestätigung zahlbar.

4.4.
Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Zinsberechnung läuft ab dem ersten Tag, an dem die Zahlungsfrist überschritten ist, bis zu dem Tag, an dem die Zahlung geleistet wird. Alle Tage zwischen Fälligkeit und Rückzahlung sind voll verzinsliche Tage. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten

4.5.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten

4.6.
Bei Eil- und Sonderaufträgen werden unter Zusicherung definierter Bearbeitungszeiten nach Absprache Zuschläge für den erforderlichen Sonder- bzw. Mehraufwand erhoben.

5. Zurückbehaltungsrechte

5.1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Lieferzeit

6.1.
Der Beginn der von HAIMERL angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

6.2.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist HAIMERL berechtigt, den für HAIMERL insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunde über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6.3.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

7. Gefahrübergang bei Versendung

7.1.
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunde über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

8. Eigentumsvorbehalt:

8.1.
HAIMERL behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn HAIMERL sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. HAIMERL ist berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

8.2.
Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde HAIMERL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, HAIMERL die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

8.3.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an HAIMERL in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. HAIMERLs Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. HAIMERL wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vor-liegt. 

8.4.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunde erfolgt stets Namens und im Auftrag von HAIMERL. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, HAIMERL nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von HAIMERL gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; HAIMERL nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

8.5.
HAIMERL verpflichtet sich, die HAIMERL zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

9. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff / Herstellerregress:

9.1.
Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.2.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von HAIMERL gelieferten Ware bei seinem Kunden. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).

9.3.
Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von HAIMERL einzuholen.

9.4.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird HAIMERL die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach der Wahl von HAIMERL nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist HAIMERL stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

9.5.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

9.6.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

9.7.
Werden vom Kunde oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vor-genommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.8.
Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von HAIMERL gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.9.
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen HAIMERL bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehen-den Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen den Lieferer gilt ferner Ziffer 9.6 entsprechend.

10. Sonstiges

10.1.
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

10.2.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. 

10.3.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.


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